Weiter zum Inhalt

Q&A: Bestimmung über Inhalte im free TV?

Frage von : Bestimmung über Inhalte im free TV?
Guten Abend!

Mal ne Interessante Frage: Wo steht denn geschrieben was im deutschen free TV gezeigt werden darf und was nicht? Ich gehe mal ins Detail:

Einen Sexfilm oder Porno. Die laufen meist nach 22 Uhr. Wo steht geschrieben, was diese Filme zeigen dürfen und was nicht?

Es müsste doch irgendwo rechtlich/gesetzlich definiert sein dass z. B. bei einem Erotik-Film im free TV nicht gezeigt werden darf wie der Man seinen erigierten Penis aus der Scheide der Frau zieht und seinen Samen auf Ihren Bauch spritzt oder die Frau den Penis in den Mund nimmt…

Man sieht bei solchen free TV Filmen oft nur die nackte Frau, selten einen Nackten Mann und bei den Bett-Szenen oft nur die Körper die sich bewegen und das gestöhne, aber keine intimen Details..

Wo würde denn so etwas stehen, was erlaubt ist und was nicht…

Das wäre mich mal interessieren, da ich meine früher war dass Fernsehen etwas freizügiger…

Danke für Ideen und Antworten!
Die Paragraphen kenne ich. War aber nicht meine Frage! Was zeichnet denn einen Porno aus, bzw. was ist der unterschied zu einem Erotik Film?

Wo steht denn geschrieben, dass eine Ejakulation eines Mannes nicht in gänze im Free TV gezeigt werden darf oder z. B. richtige heftige SM Spielchen usw.???

Dafür muss es doch eine gesetzliche Regelung geben die dies exakt definiert oder?

Sonnst könne es ja jeder so auslegen wie er möchte oder?

Beste Antwort:

Answer by Anna
Grundsatz: Art. 5 Abs. 1 GG > “Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt”

Einschränkung: Abs. 2 > “Diese Rechte finden ihre Schranken in (…) den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend”

Konkretisierung: z.B. § 4 Abs. 2 Nr. 1 Jugendmedienschutz-Staatsvertrag > “Unbeschadet strafrechtlicher Verantwortlichkeit sind Angebote ferner unzulässig, wenn sie in sonstiger Weise pornografisch sind”

§ 5 Abs. 4 > “Ist eine entwicklungsbeeinträchtigende Wirkung (…) auf Kinder oder Jugendliche anzunehmen, erfüllt der Anbieter seine Verpflichtung (…), wenn das Angebot nur zwischen 23 Uhr und 6 Uhr verbreitet oder zugänglich gemacht wird. Gleiches gilt, wenn eine entwicklungsbeeinträchtigende Wirkung auf Kinder oder Jugendliche unter 16 Jahren zu befürchten ist, wenn das Angebot nur zwischen 22 Uhr und 6 Uhr verbreitet oder zugänglich gemacht wird. Bei Filmen, die nach § 14 Abs. 2 des Jugendschutzgesetzes unter 12 Jahren nicht freigegeben sind, ist bei der Wahl der Sendezeit dem Wohl jüngerer Kinder Rechnung zu tragen.”

- – -

Auslegung ist so ziemlich das Hauptgeschäft der Rechtsanwendung.

Deine Frage geht also in die Richtung, was alles unter “Pornografie” i.S.d. genannten §§ zu subsumieren ist. Das Verständnis dafür unterliegt aber gesellschaftlichen Veränderungen und Umbrüchen (vgl. Deutschland der 1960er mit dem der 1970er). Filme, die früher als anstößig empfunden worden wären, sind heute für 12-jährige freigegeben ( http://www.faz.net/aktuell/politik/inland/f-a-s-film-test-wenn-filme-weh-tun-11500538.html ). Wollte man mit immer neuen Gesetzesänderungen auf die Veränderungen innerhalb der Gesellschaft reagieren, käme man mit dem Ändern nicht mehr hinterher und letztlich würde die Rechtssicherheit leiden. Den derzeitigen Stand der Einstufung als Pornografie scheint man lt. Wikipedia an der Betonung der Geschlechtsteile “in ihrer sexuellen Aktivität” festzumachen ( http://de.wikipedia.org/wiki/Pornografie ).

Wissen Sie es besser? Antworten Sie in den Kommentaren!

Google+
Teilen

Kommentar verfassen

Dein E-Mail wird nicht veröffentlicht oder weitergegeben. Pflichtfelder sind mit * markiert.